Ausnahmeregelung für Honorarnotärzte

Ber­lin (hib/PK) — Der unlängst im Bun­des­tag beschlos­se­ne Ver­zicht auf die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von Hono­rar­not­ärz­ten trägt nach Ansicht der Bun­des­re­gie­rung zur Sicher­stel­lung der Ret­tungs­diens­te ins­be­son­de­re in länd­li­chen Räu­men bei. Es habe sich gezeigt, dass im Ret­tungs­dienst die Ver­sor­gung nicht mehr aus­rei­chend über fest­an­ge­stell­te Ärz­te erbracht wer­den kön­ne, sodass vie­le Trä­ger auf Hono­rar­ärz­te zurück­grif­fen, heißt es in Ant­wort (18/11142) der Regie­rung auf eine Klei­ne Anfra­ge (18/11022) der Frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grünen.

Übung: Ver­sor­gung eines Not­fall-Pati­en­ten (Foto: Wikipedia)

Die Trä­ger hät­ten zugleich beklagt, dass die Ren­ten­ver­si­che­rung davon aus­ge­he, dass die Hono­rar­not­ärz­te sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sei­en. Die meis­ten Hono­rar­not­ärz­te lehn­ten es jedoch ab, die bis­her auf selbst­stän­di­ger Basis erbrach­ten Ret­tungs­diens­te in einer Fest­an­stel­lung zu leis­ten, denn die meis­ten die­ser Ärz­te sei­en haupt­be­ruf­lich bereits ander­wei­tig beschäf­tigt, ent­we­der sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig in einem Kran­ken­haus oder frei­be­ruf­lich als nie­der­ge­las­se­ner Arzt.

Nur weni­ge Not­ärz­te sei­en aus­schließ­lich als Hono­rar­ärz­te im Ein­satz. Die Hono­rar­not­ärz­te lehn­ten die sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung ab, weil dies mehr Auf­wand und weni­ger Fle­xi­bi­li­tät mit sich brin­ge, heißt es in der Ant­wort wei­ter. Dies habe zu der Aus­nah­me­re­ge­lung geführt, die mit der Reform des Heil- und Hilfs­mit­tel­ge­set­zes (18/11205) beschlos­sen wur­de. Die jetzt gefun­de­ne Lösung sehe vor, dass Ein­nah­men aus einer not­ärzt­li­chen Tätig­keit im Ret­tungs­dienst von der Bei­trags­pflicht in der Sozi­al­ver­si­che­rung aus­ge­nom­men sei­en, wenn die Medi­zi­ner dane­ben noch als Beschäf­tig­te oder nie­der­ge­las­se­ne Ärz­te tätig sind.

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