Spahns Agenda 2019 : „Reform der Notfallversorgung“

Kurz vor der Weih­nachts­pau­se hat Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Spahn noch (s)eine Agen­da von Maß­nah­men für den Bereich der Not­fall­ver­sor­gung für 2019 ange­kün­digt. Die Umset­zung wür­de zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen für Not­fall­pa­ti­en­ten füh­ren. Für unse­re Regi­on wür­de eine Umset­zung die­ser Plä­ne – ins­be­son­de­re bei wei­te­rem Fest­hal­ten an den Zen­tral­kli­nik­plä­nen  – die Qua­li­tät der Not­fall­ver­sor­gung in den Mit­tel­zen­tren klar ver­schlech­tern. Auch wenn es sich bis­lang eine poli­ti­sche Absichts­er­klä­rung han­delt,  deren Umset­zung sogar noch Ände­run­gen am Grund­ge­setz erfor­dern wür­de : Spahns Agen­da deckt sich mit Emp­feh­lun­gen, die auch gesund­heits­po­li­ti­sche Exper­ten­gre­mi­en in jüngs­ter Zeit so oder ähn­lich gege­ben haben. Es han­delt sich also lei­der nicht um einen der „Spahn­schen Papier­ti­ger“. Fazit :Er will den Zugang zu den Not­fall­diens­ten  und die Inan­spruch­nah­me   für alle erschwe­ren – die­ses Spar­pro­gramm stellt er als Qua­li­täts­si­che­rung der Not­fall­ver­sor­gung und Schutz für die  „wirk­lich Betrof­fe­nen“ vor.

1. Dia­gno­se

.„Not­auf­nah­men sind zu häu­fig völ­lig über­füllt. Und unter den Pati­en­ten dort sind vie­le, denen woan­ders schnel­ler und bes­ser gehol­fen wer­den könn­te. Oft­mals lie­ße sich die Behand­lung eines weni­ger aku­ten Falls am fol­gen­den Wochen­tag ambu­lant klä­ren oder der Not­dienst der nie­der­ge­las­se­nen Ärz­te könn­te wei­ter­hel­fen. Die Fol­ge: Men­schen, die im Not­fall auf die Hil­fe einer Not­fall­am­bu­lanz ange­wie­sen sind, war­ten dort viel zu lan­ge. Und der Unmut der War­ten­den wächst. Das wol­len wir ändern“(BMG, Ankün­di­gung des Minis­ters, 18.12.2018).

Ana­mne­se und Dia­gno­se fal­len hier unmit­tel­bar in eins. Bereits in sei­ner Aus­gangs­be­schrei­bung bewer­tet Spahn den Sach­ver­halt, den fast jeder Pati­ent kennt und der mitt­ler­wei­le eher die Regel als die Aus­nah­me dar­stellt : die über­füll­te Not­auf­nah­me. Indem er die­sen Zustand als  unnö­tig cha­rak­te­ri­siert, unter­stellt Spahn bereits eine gan­ze Menge :

Ers­tens:  begrenz­te (oder womög­lich sogar unzu­rei­chen­de) Kapa­zi­tä­ten für eine Ver­sor­gung der  Not­fall­pa­ti­en­ten sind hier nicht das Pro­blem  — es ist nicht beab­sich­tigt, dar­an etwas zu verändern.

Zwei­tens:  Es han­delt sich viel­mehr um ein orga­ni­sa­to­ri­sches , ein Steue­rungs­pro­blem.  Es gibt zuvie­le Pati­en­ten in der Not­auf­nah­me, die dort falsch sind, weil sie die dort vor­ge­hal­te­nen Leis­tun­gen gar nicht benö­ti­gen. Damit bin­den sie unnö­tig Kapa­zi­tä­ten. So wird die­se unan­ge­mes­se­ne Inan­spruch­nah­me der Not­fall­ver­sor­gung zum Grund dafür erklärt, daß wirk­lich kri­ti­sche Fäl­le nicht in der gebüh­ren­den Zeit und Qua­li­tät behan­delt wer­den kön­nen, ja, daß es über­haupt zu erheb­li­chen Eng­päs­sen in der bekann­ten Form kommt.

a) Die erleb­ten lan­gen War­te­zei­ten für erns­te Not­fäl­le gibt es – aber nicht sicher nicht des­halb, weil den Pati­en­ten von ande­ren, unnö­ti­ger­wei­se Behan­del­ten Zeit und Behand­lungs­ka­pa­zi­tä­ten „weg­ge­nom­men“ wer­den. Schließ­lich ist es das Recht aller Pati­en­ten, sich selbst um eine medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung zu küm­mern, die ihnen ange­mes­sen erscheint – das schließt auch ein, selbst zu ent­schei­den, wann man sich in einer „Not­la­ge“ sieht. So rich­tig es ist, daß es hier auch zu gewoll­ten oder (man­gels bes­se­ren Wis­sens) zu unge­woll­ten Fehl­ein­schät­zun­gen kommt, in deren Fol­ge Pati­en­ten in den Not­auf­nah­men erschei­nen, die dort nicht hin­ge­hö­ren :  Daß in einem Umfeld von Haus- und Fach­ärz­te­man­gel, Pfle­ge­not­stand, Weg­bre­chen wohn­ort­na­her sta­tio­nä­rer Ver­sor­gung Pati­en­ten die­je­ni­gen Kanä­le nut­zen , die aus ihrer Sicht schnel­le Hil­fe ver­spre­chen, ist nicht ver­wun­der­lich. Und auch der Umstand, daß eine Selbst­ein­schät­zung einer gefühl­ten Not­la­ge nicht ihren Aus­gangs­punkt bei den Kos­ten­kal­ku­la­tio­nen der „Gesund­heits­kas­sen“ nimmt, ist nahe­lie­gend.  Zumal man weiß, daß man mit sei­nen Sozi­al­bei­trä­gen das Gesund­heits­we­sen finan­zi­ell trägt.

So plau­si­bel (und selbst­ver­ständ­lich, soll­te man den­ken), es ist, daß dann, wenn sich Pati­en­ten hil­fe­su­chend an Medi­zi­ner wen­den, mög­lichst genau  der tat­säch­li­che indi­vi­du­el­le Bedarf geklärt wird und ent­spre­chen­de Hil­fe sicher­ge­stellt wird : Bei der „Tria­gie­rung“ spie­len  ganz ande­re Gesichts­punk­te die ent­schei­den­de Rol­le. Die Spahn­sche  „Lösung“ besteht dar­in, grund­sätz­lich und pau­schal für jeden, der die Not­fall­diens­te in Anspruch nimmt, die Ein­gangs­hür­den zu erhö­hen. Mit dem Auf­bau einer mehr­stu­fi­gen „Tria­ge“ (per Tele­fon bei den  Not­ruf­num­mer und dann erneut am Tre­sen in der Auf­nah­me) wer­den Zugangs­kon­troll­in­stan­zen geschaf­fen, die über die Behand­lungs­we­ge ent­schei­den. Das schließt ein, daß etli­che Pati­en­ten an eine all­ge­mein­me­di­zi­ni­sche Pra­xis zurück­ver­wie­sen wer­den. Die­ses Sys­tem – ein Aus­schlie­ßen  der Pati­en­ten von Leis­tun­gen ! —  wird als „Opti­mie­rung der Behand­lung“ für alle vorgestellt.

2. Geplan­te Maßnahmen

1. Zur Ver­bes­se­rung der Pati­en­ten­steue­rung wer­den gemein­sa­me Not­fall­leit­stel­len gebil­det, die über die Ruf­num­mern 112 und 116 117 erreich­bar sind. Bei­de Ruf­num­mern lau­fen damit nicht mehr in unter­schied­li­chen, son­dern in gemein­sa­men Leit­stel­len zusam­men. In die­sen Not­fall­leit­stel­len wer­den Pati­en­ten auf der Grund­la­ge einer qua­li­fi­zier­ten Erst­ein­schät­zung (Tria­ge) in die rich­ti­ge Ver­sor­gungs­ebe­ne ver­mit­telt. Dies kann sein der Ret­tungs­dienst, ein inte­grier­tes Not­fall­zen­trum oder — wäh­rend der Sprech­stun­den­zei­ten — eine ver­trags­ärzt­li­che Pra­xis. Damit der Bund die erfor­der­li­chen Rege­lun­gen zur Orga­ni­sa­ti­on der Ret­tungs­leit­stel­len tref­fen kann, erfolgt eine Grund­ge­setz­än­de­rung, mit der dem Bund die ent­spre­chen­de Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz ein­ge­räumt wird.“

 Wei­test­mög­lich soll jeder Zugang von Pati­en­ten in der Not­fall­be­hand­lung über den gemein­sa­men Ein­gangs­ka­nal „Not­fall­leit­stel­le“ füh­ren. Zwar hat auch unter der 112 eine Vor­klä­rung statt­ge­fun­den, nach der ent­schei­den wur­de, ob der RTW mit Not­arzt kam. Unter der 116117 fin­det eben­falls eine stan­dar­di­sier­te Befra­gung der Anru­fer zur Erst­ein­schät­zung und Klä­rung der benö­tig­ten Hil­fe statt. Den­noch rei­chen Spahn die Ergeb­nis­se die­ser Pati­en­ten­lei­tung nicht. Zukünf­tig soll die­se Lei­tung grund­sätz­lich über eine für alle gemein­sa­me  „qua­li­fi­zier­te Erst­ein­schät­zung“ (Tria­ge) per Tele­fon erfol­gen. Damit, daß  im Ergeb­nis die­ser Tele­fon­ein­schät­zung eine „rich­ti­ge“ Ebe­ne für den Not­fall­pa­ti­en­ten bestimmt wird, ver­la­gert sich die Erst­ein­schät­zung weg vom Pati­en­ten. Es kann sein, daß sein Not­ruf als „erns­ter Not­fall“ bestä­tigt wird, er kann aber auch mit dem Bescheid „bit­te zum Haus­arzt“ abge­wie­sen wer­den. Es kommt auch nicht ohne die­se Vor­ab­fil­te­rung ein Arzt auf dem RTW ins Haus. Bei erns­ten Beschwer­den (die nach Unter­su­chun­gen rund 20% der Not­fäl­le aus­ma­chen) ein erhöh­tes Risi­ko, erst ein­mal bei der 112 zu lan­den, bei Baga­tel­len unkri­tisch, in „Nor­mal­fäl­len“  kann das auch zu einem Spieß­ru­ten­lau­fen füh­ren – wenn es näm­lich den Haus oder Fach­arzt nicht gibt oder er kei­ne Pati­en­ten annimmt. Und das ist ja lei­der die ver­brei­te­te Lage.

2. Bestimm­te Kran­ken­häu­ser rich­ten inte­grier­te Not­fall­zen­tren ein, um Pati­en­ten direkt an die rich­ti­ge Stel­le zu leiten.

Die Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen und Kran­ken­häu­ser erhal­ten den Auf­trag, künf­tig inte­grier­te Not­fall­zen­tren (INZ) in vom Land im Rah­men der Kran­ken­haus­pla­nung bestimm­ten Kran­ken­häu­sern (Not­fall­ver­sor­gungs­pla­nung) ein­zu­rich­ten und zu betrei­ben. Hier­bei haben Sie die Anfor­de­run­gen des Gemein­sa­men Bun­des­aus­schus­ses gemäß Beschluss vom 19. April 2018 über das Not­fall­stu­fen­sys­tem in Kran­ken­häu­sern zu berück­sich­ti­gen. Die INZ sind ers­te Anlauf­stel­le für alle geh­fä­hi­gen Not­fall­pa­ti­en­ten sowie Pati­en­ten, die dem INZ von der Not­fall­leit­stel­le zuge­wie­sen wur­den und kön­nen auch direkt vom Ret­tungs­dienst ange­steu­ert wer­den. Bestehen­de Bereit­schafts­dienst- und Por­t­al­pra­xen wer­den suk­zes­si­ve voll­stän­dig in das INZ über­führt”.

Das ist eine zen­tral­staat­li­che Ver­pflich­tung an die Län­der ‚die Kas­sen­ärz­te und die Kran­ken­häu­ser, die nichts weni­ger beinhal­tet als eine Ein­schrän­kung der flä­chen­de­cken­den wohn­ort­na­hen  Not­fall­ver­sor­gung — in der Form, wie sie die KV gemäß dem Sicher­stel­lungs­auf­trag  bis­lang als gesetz­li­che Soll­vor­ga­be (§137 SGB)  innehat.

Spahn will in Zukunft eine Kon­zen­tra­ti­on und Zen­tra­li­sie­rung der gesam­ten Not­fall­ver­sor­gung auf eine redu­zier­te Anzahl von Kli­nik­stand­or­ten. Die INZ  sol­len das ein­zi­ge Ein­gangs­tor für sol­che Not­fall­pa­ti­en­ten dar­stel­len, die selbst vor­stel­lig wer­den. Das gilt für alle in der Not­fall­am­bu­lanz auf­schla­gen­den Pati­en­ten im Umkreis der als INZ aus­ge­stat­te­ten Kli­nik. Mit einer Fest­le­gung von Stu­fen der sta­tio­nä­ren Not­fall­ver­sor­gung hat­te der Gesund­heits­mi­nis­ter bereit im April 2018 eine Hier­ar­chie für die zuläs­si­ge Teil­nah­me von Kli­ni­ken an der Not­fall­ver­sor­gung fest­ge­legt. Nun wird die Ein­rich­tung von INZ nach Maß­ga­be der Abstu­fung ange­kün­digt. Damit ist auch das Ende der “Por­t­al­pra­xen” ein­ge­läu­tet : INZ gibt es nur an zen­tra­len /größeren Kli­nik­stand­or­ten. Nur dort ist zukünf­tig die  kas­sen­ärzt­li­che Bereit­schafts­dienst­pra­xis  tat­säch­lich “inte­griert”.

Damit erüb­ri­gen sich für unse­re Regi­on die Träu­me von leis­tungs­fä­hi­gen „Por­t­al­pra­xen“ in den Städ­ten, falls eine Zen­tral­kli­nik auf dem Land steht. Ohne die Infra­struk­tur der Kli­nik im Hin­ter­grund führt die­ses Por­tal den Not­fall­pa­ti­en­ten ins Lee­re — statt Behand­lung erwar­tet ihn eine Wei­ter­lei­tung ins nächs­te INZ.

Vor“  dem INZ gibt es nur noch die zusam­men­ge­führ­ten Not­ruf­num­mern (also die Telefontriage).

In den INZ wer­den eine zen­tra­le Anlauf­stel­le („Ein-Tre­sen-Prin­zip“), der ärzt­li­che Bereit­schafts­dienst der KV und die zen­tra­le Not­auf­nah­me des Kran­ken­hau­ses inte­griert. Durch die zen­tra­le Anlauf­stel­le im INZ erfolgt ent­we­der die Über­prü­fung der 1. Tria­ge der Not­fall­leit­stel­le, oder eine erst­ma­li­ge Tria­gie­rung mit Zuwei­sung des Pati­en­ten in die rich­ti­ge Ver­sor­gungs­ebe­ne.( .. )  Nach der Tria­gie­rung durch die zen­tra­le Anlauf­stel­le erfolgt dann abhän­gig vom Behand­lungs­be­darf ent­we­der eine wei­ter­ge­hen­de Unter­su­chung oder Behand­lung im Kran­ken­haus, ggf. mit sta­tio­nä­rer Auf­nah­me oder der Ver­weis an eine Ver­trags­arzt­pra­xis.”

 Die Rede von einer „wei­ter­ge­hen­de Behand­lung“ ist an die­ser Stel­le euphe­mis­tisch: Eine Unter­su­chung hat bis­her noch gar nicht statt­ge­fun­den. Mit­tels Tele­fon­ab­fra­ge bzw. Vor­ab­check am Tre­sen ging es ja bis­lang nur dar­um, den Pati­en­ten zu len­ken. Inwie­weit die eigent­li­chen „Ver­sor­gungs­ebe­nen“ hin­rei­chen, davon ist hier kei­ne Rede. Es ist abseh­bar, daß in der Flä­che eine der­ar­ti­ge „Bün­de­lung“ dazu führt, daß die ver­blie­be­nen Not­auf­nah­men an den INZ hoff­nungs­los über­lau­fen sein wer­den. Eben­so abseh­bar ist es,daß mit die­ser Rege­lung über­all dort, wo wei­te­re Wege zum INZ defi­niert wer­den, beson­ders hilfs­be­dürf­ti­ge, älte­re und nicht mobi­le Men­schen abge­hängt wer­den. Das „Abhän­gen“ hat hier aller­dings Methode.

” Steue­rung des Pati­en­ten­zu­tritts in sta­tio­nä­re Not­fall­ein­rich­tun­gen durch geeig­ne­te Instru­men­te. Soweit mög­lich sol­len Pati­en­ten moti­viert wer­den, im Not­fall nur sol­che Kran­ken­häu­ser auf­zu­su­chen, an denen INZ ein­ge­rich­tet sind, da nicht an allen Kran­ken­häu­sern INZ ein­ge­rich­tet wer­den kön­nen und sollen ..”

Spahn will die Kas­sen (Lan­des­ver­bän­de) zum direk­ten Ver­trags­part­ner der gemein­sam als Betrei­ber agie­ren­den KVen und Kran­ken­haus­ge­sell­schaf­ten  in punc­to Ver­gü­tung machen. Damit bekä­men die Kas­sen mehr Ein­fluß auf die Steue­rung und Finan­zie­rung der Not­fall­ver­sor­gung. Die Finan­zie­rung der INZ soll  über Grund- und Fall­pau­scha­len erfol­gen, wobei die Kas­sen sich refi­nan­zie­ren sol­len über Ver­min­de­run­gen von  Kli­nik­bud­gets und  Gesamt­ver­gü­tungs­pau­scha­len der KVen.

Zur Ver­gü­tung der künf­ti­gen Not­fall­ver­sor­gung in den INZ schlie­ßen die Lan­des­ver­bän­de der Kran­ken­kas­sen und die Ersatz­kas­sen gemein­sam und die Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen mit der Lan­des­kran­ken­haus­ge­sell­schaft oder mit den Ver­ei­ni­gun­gen der Kran­ken­haus­trä­ger im Land gemein­sam Verträge…”

 

3. Ret­tungs­dienst künf­tig eigen­stän­di­ger medi­zi­ni­scher Leistungsbereich

 Mit der vor­ge­se­he­nen Auf­nah­me der Ret­tungs­diens­te (RD)  als eigen­stän­di­gem medi­zi­ni­schen Leis­tungs­be­reich im Sozi­al­ge­setz­buch plant Spahn auch eine stär­ke­re Ein­fluß­nah­me der Kas­sen auf die Steue­rung und Finan­zie­rung der Ret­tungs­diens­te. Ledig­lich die Ver­ant­wort­lich­keit für die Bereit­stel­lung der RD-Infra­struk­tur soll bei den Län­dern ver­blei­ben, für die Finan­zie­rung der Leis­tun­gen wären aus­schließ­lich die Kas­sen verantwortlich.

Die Ver­knüp­fung der Kos­ten­über­nah­me für einen Ret­tungs­dien­st­ein­satz mit einem Trans­port ins Kran­ken­haus ent­fällt, um nicht not­wen­di­ge Kran­ken­haus­ein­wei­sun­gen zu ver­mei­den…  Die Kran­ken­kas­sen erhal­ten auf Län­der­ebe­ne erwei­ter­te Mit­wir­kungs- und Ver­hand­lungs­mög­lich­kei­ten bei wesent­li­chen Fra­gen der Aus­ge­stal­tung des Ret­tungs­diens­tes (Pla­nung, Fest­set­zung der Höhe von Benut­zungs­ge­büh­ren usw.)”. 

(alle Zita­te aus : Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit – Ankün­di­gung des Minis­ters (18.12.2018)

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