Ausnahmeregelung für Honorarnotärzte

Berlin (hib/PK) — Der unlängst im Bun­destag beschlossene Verzicht auf die Sozialver­sicherungspflicht von Hon­o­rarnotärzten trägt nach Ansicht der Bun­desregierung zur Sich­er­stel­lung der Ret­tungs­di­en­ste ins­beson­dere in ländlichen Räu­men bei. Es habe sich gezeigt, dass im Ret­tungs­di­enst die Ver­sorgung nicht mehr aus­re­ichend über fes­tangestellte Ärzte erbracht wer­den könne, sodass viele Träger auf Hon­o­rarärzte zurück­grif­f­en, heißt es in Antwort (18/11142) der Regierung auf eine Kleine Anfrage (18/11022) der Frak­tion Bünd­nis 90/Die Grünen.

Übung: Ver­sorgung eines Not­fall-Patien­ten (Foto: Wikipedia)

Die Träger hät­ten zugle­ich beklagt, dass die Renten­ver­sicherung davon aus­ge­he, dass die Hon­o­rarnotärzte sozialver­sicherungspflichtig seien. Die meis­ten Hon­o­rarnotärzte lehn­ten es jedoch ab, die bish­er auf selb­st­ständi­ger Basis erbracht­en Ret­tungs­di­en­ste in ein­er Fes­tanstel­lung zu leis­ten, denn die meis­ten dieser Ärzte seien haupt­beru­flich bere­its ander­weit­ig beschäftigt, entwed­er sozialver­sicherungspflichtig in einem Kranken­haus oder freiberu­flich als niederge­lassen­er Arzt.

Nur wenige Notärzte seien auss­chließlich als Hon­o­rarärzte im Ein­satz. Die Hon­o­rarnotärzte lehn­ten die sozialver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung ab, weil dies mehr Aufwand und weniger Flex­i­bil­ität mit sich bringe, heißt es in der Antwort weit­er. Dies habe zu der Aus­nah­meregelung geführt, die mit der Reform des Heil- und Hil­f­s­mit­telge­set­zes (18/11205) beschlossen wurde. Die jet­zt gefun­dene Lösung sehe vor, dass Ein­nah­men aus ein­er notärztlichen Tätigkeit im Ret­tungs­di­enst von der Beitragspflicht in der Sozialver­sicherung ausgenom­men seien, wenn die Medi­zin­er daneben noch als Beschäftigte oder niederge­lassene Ärzte tätig sind.

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