Was wäre wenn (2): „Notfallambulanz“ statt Notaufnahme einer Klinik? Das reicht nicht!

Was wäre wenn…  die UEK in Norden tatsächlich ab dem 1.7.2023 in ein “Regionales Gesundheitszentrum” umgewandelt würde ? 

2.  Was bedeutet die  vorge­se­hene Schließung der UEK Nor­den für Notfallbehandlung ?

 „Auch in Zukun­ft wird der ambu­lante Not­fall­pa­tient (im RGZ) ver­sorgt wer­den“ ‚so kündigten es diese Woche der Ärztl. Direk­tor Dinse-Lam­bracht und GF Bal­ster im Pressege­spräch an. Über den gravieren­den Ver­lust, den eine solche “Not­fall­prax­is” am Stan­dort des ehe­ma­li­gen Kranken­haus­es gegenüber der noch beste­hen­den klin­is­chen Notauf­nahme bedeuten würde, sollen solche Beschwich­ti­gun­gen hin­wegtäuschen. In der Tat geht es aber um etwas ganz Anderes als um die Ein­schränkung von Öff­nungszeit­en. Deshalb für alle, die sich (und andere)  immer mit dem trös­ten­den Gedanken beruhi­gen wollen „Alles nicht so wild, da bleibt doch was!“  die fol­gen­den Fak­ten zur Erinnerung :

Was bedeutet eigentlich „Not­fal­lver­sorgung“ in einem Krankenhaus ?

Deutsche Kranken­häuser, die an der Not­fal­lver­sorgung teil­nehmen, müssen gemäß ein­er geset­zlichen Regelung bes­timmte Voraus­set­zun­gen aufweisen. Die Not­fal­lver­sorgung unter­schei­det sich hin­sichtlich der Art und des Umfangs der ver­schiede­nen Not­fal­lvorhal­tun­gen und ist in drei Stufen gegliedert: die Basis­not­fal­lver­sorgung , die Erweit­erte Not­fal­lver­sorgung  und die  Umfassende Not­fal­lver­sorgung . Die UEK in Nor­den nimmt  als Kranken­haus der Grund­ver­sorgung an der Basis­not­fal­lver­sorgung teil.

Damit erfüllte sie die fol­gen­den Voraus­set­zun­gen der Regelun­gen des Gemein­samen Bun­de­sauss­chuss­es zu einem gestuften Sys­tem von Not­fall­struk­turen in Kranken­häusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fün­ften Buch­es Sozialge­set­zbuch (SGB V) (dkgev.de)    (s. dort Abschnitt III, §§ 8–12):

Sie ver­fügt über die Fach­abteilun­gen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medi­zin am Standort.

Sie ver­fügt über einen für die Not­fal­lver­sorgung ver­ant­wortlich­er Klin­is­che Not­fall- und Akutmedi­zin­er sowie eine qual­i­fizierte Not­fallpflegekraft. Bei­de sind speziell für die Ver­sorgung von Not­fällen zuständig und im Bedarfs­fall in der Zen­tralen Notauf­nahme ver­füg­bar. Fern­er ist sichergestellt, daß ein Facharzt im Bere­ich Innere Medi­zin, Chirurgie und Anäs­the­sie inner­halb von max­i­mal 30 Minuten am Patien­ten ver­füg­bar ist.  Das genan­nte Per­son­al kann regelmäßige Fort­bil­dun­gen für Not­fallmedi­zin aufweisen.

Sie ver­fügt über eine Inten­sivs­ta­tion mit (min­destens) sechs Bet­ten,von denen min­destens drei zur Ver­sorgung beat­meter Patien­ten aus­ges­tat­tet sind.

Sie ver­fügt über die gesamte medi­zinisch-tech­nis­che Ausstat­tung für die  Durch­führung von Diag­nos­tik und Ther­a­pie . Dazu gehört in jedem Fall ein Schock­raum und  24-stündig ver­füg­bare com­put­er­to­mo­graphis­che Bildge­bung. Sie bietet die tech­nis­chen Möglichkeit der Weit­er­ver­legung eines Not­fall­pa­tien­ten in ein Kranken­haus ein­er höheren Not­fall­stufe (Hub­schrauber und  Ret­tungstrans­port­fahrzeuge für Zwischentransport).

Sie ver­fügt über fol­gende Struk­turen für die Not­fall­be­hand­lung  : 1. eine  Zen­trale Notauf­nahme, 2.ein Sys­tem zur Behand­lung­spri­or­isierung bei der Erstauf­nahme von Not­fall­pa­tien­ten mit ein­er Ein­schätzung der Behand­lung­spri­or­ität inner­halb der ersten 10 Minuten nach Ein­tr­e­f­fen in der Notauf­nahme, sowie 3. eine aus­sagekräftig doku­men­tierte Patien­ten­ver­sorgung gemäß Minimalstandards.

Und eine „Not­fal­lam­bu­lanz“ ?

Im „RGZ“ wird es keine Zen­trale Notauf­nahme mehr geben. Die hier beschriebe­nen Voraus­set­zun­gen sind mit der Schlies­sung des Kranken­haus­es nicht mehr gegeben. Stattdessen wurde eine „ Not­fal­lam­bu­lanz“ angekündigt. Das kann im besten Fall eine tech­nisch und per­son­ell gut aufgestellte Arzt­prax­is wer­den. Diese Prax­is soll zu bes­timmten Sprechzeit­en (bis­lang ist die Rede von  8–18 h von Mon­tag bis Sam­stag) ver­füg­bar sein. In einem gravieren­den Not­fall  wird von dort aus eine Ein­weisung in ein echt­es Kranken­haus ver­an­lasst, so,wie man es von sein­er haus- oder fachärztlichen Behand­lung ken­nt. Das “echte Kranken­haus” wäre ab Som­mer 2023 entwed­er eines der (dann deut­lich stärk­er in Anspruch genomme­nen) Kranken­häuser in Aurich oder in Emden – oder gle­ich eine weit­er ent­fer­nte spezial­isierte Klinik. Alle Fahrten selb­stver­ständlich mit einem der reich­lich vorhan­den Ret­tungswa­gen.    Außer­halb der Prax­isöff­nungszeit­en  bleibt als Anlauf­stelle wie bish­er schon die  Not­fall­prax­is der Kassenärztlichen Vere­ini­gung am alten Klinik­stan­dort. Deren eben­falls begren­zte Sprechzeit­en sind  Mo – Fr 20–21 h, Sa 9–13h  und So 8–20h.  Während der Abend und Nacht­stun­den (19 h bis 7 h) bleibt dem Not­fall­pa­tien­ten anson­sten nur der Griff zum Tele­fon über die bekan­nte Not­fall­rufnum­mer der KV 116117 – und bei drin­gen­den Not­fälle die 112.

 

Wie schnell ein “drin­gen­der Not­fall” da ist, zu dessen Behand­lung ein wohnort­na­h­es Kranken­haus benötigt wird, dazu hier noch einige Praxisbeispiele:

Beispiele-fuer-Not­faelle-bei-fehlen­der-wohnort­na­her-Kranken­hausver­sorgung

 

 

 

 

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