Was wäre wenn (2): „Notfallambulanz“ statt Notaufnahme einer Klinik? Das reicht nicht!

Was wäre wenn…  die UEK in Norden tatsächlich ab dem 1.7.2023 in ein “Regionales Gesundheitszentrum” umgewandelt würde ? 

2.  Was bedeu­tet die  vor­ge­se­he­ne Schlie­ßung der UEK Nor­den für Notfallbehandlung ?

 „Auch in Zukunft wird der ambu­lan­te Not­fall­pa­ti­ent (im RGZ) ver­sorgt wer­den“ ‚so kün­dig­ten es die­se Woche der Ärztl. Direk­tor Din­se-Lam­bracht und GF Bals­ter im Pres­se­ge­spräch an. Über den gra­vie­ren­den Ver­lust, den eine sol­che “Not­fall­pra­xis” am Stand­ort des ehe­ma­li­gen Kran­ken­hau­ses gegen­über der noch bestehen­den kli­ni­schen Not­auf­nah­me bedeu­ten wür­de, sol­len sol­che Beschwich­ti­gun­gen hin­weg­täu­schen. In der Tat geht es aber um etwas ganz Ande­res als um die Ein­schrän­kung von Öff­nungs­zei­ten. Des­halb für alle, die sich (und ande­re)  immer mit dem trös­ten­den Gedan­ken beru­hi­gen wol­len „Alles nicht so wild, da bleibt doch was!“  die fol­gen­den Fak­ten zur Erinnerung :

Was bedeu­tet eigent­lich „Not­fall­ver­sor­gung“ in einem Krankenhaus ?

Deut­sche Kran­ken­häu­ser, die an der Not­fall­ver­sor­gung teil­neh­men, müs­sen gemäß einer gesetz­li­chen Rege­lung bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen auf­wei­sen. Die Not­fall­ver­sor­gung unter­schei­det sich hin­sicht­lich der Art und des Umfangs der ver­schie­de­nen Not­fall­vor­hal­tun­gen und ist in drei Stu­fen geglie­dert: die Basis­not­fall­ver­sor­gung , die Erwei­ter­te Not­fall­ver­sor­gung  und die  Umfas­sen­de Not­fall­ver­sor­gung . Die UEK in Nor­den nimmt  als Kran­ken­haus der Grund­ver­sor­gung an der Basis­not­fall­ver­sor­gung teil.

Damit erfüll­te sie die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen der Rege­lun­gen des Gemein­sa­men Bun­des­aus­schus­ses zu einem gestuf­ten Sys­tem von Not­fall­struk­tu­ren in Kran­ken­häu­sern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünf­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch (SGB V) (dkgev.de)    (s. dort Abschnitt III, §§ 8–12):

Sie ver­fügt über die Fach­ab­tei­lun­gen Chir­ur­gie oder Unfall­chir­ur­gie und Inne­re Medi­zin am Standort.

Sie ver­fügt über einen für die Not­fall­ver­sor­gung ver­ant­wort­li­cher Kli­ni­sche Not­fall- und Akut­me­di­zi­ner sowie eine qua­li­fi­zier­te Not­fall­pfle­ge­kraft. Bei­de sind spe­zi­ell für die Ver­sor­gung von Not­fäl­len zustän­dig und im Bedarfs­fall in der Zen­tra­len Not­auf­nah­me ver­füg­bar. Fer­ner ist sicher­ge­stellt, daß ein Fach­arzt im Bereich Inne­re Medi­zin, Chir­ur­gie und Anäs­the­sie inner­halb von maxi­mal 30 Minu­ten am Pati­en­ten ver­füg­bar ist.  Das genann­te Per­so­nal kann regel­mä­ßi­ge Fort­bil­dun­gen für Not­fall­me­di­zin aufweisen.

Sie ver­fügt über eine Inten­siv­sta­ti­on mit (min­des­tens) sechs Bet­ten,von denen min­des­tens drei zur Ver­sor­gung beatme­ter Pati­en­ten aus­ge­stat­tet sind.

Sie ver­fügt über die gesam­te medi­zi­nisch-tech­ni­sche Aus­stat­tung für die  Durch­füh­rung von Dia­gnos­tik und The­ra­pie . Dazu gehört in jedem Fall ein Schock­raum und  24-stün­dig ver­füg­ba­re com­pu­ter­to­mo­gra­phi­sche Bild­ge­bung. Sie bie­tet die tech­ni­schen Mög­lich­keit der Wei­ter­ver­le­gung eines Not­fall­pa­ti­en­ten in ein Kran­ken­haus einer höhe­ren Not­fall­stu­fe (Hub­schrau­ber und  Ret­tungs­trans­port­fahr­zeu­ge für Zwischentransport).

Sie ver­fügt über fol­gen­de Struk­tu­ren für die Not­fall­be­hand­lung  : 1. eine  Zen­tra­le Not­auf­nah­me, 2.ein Sys­tem zur Behand­lungs­prio­ri­sie­rung bei der Erst­auf­nah­me von Not­fall­pa­ti­en­ten mit einer Ein­schät­zung der Behand­lungs­prio­ri­tät inner­halb der ers­ten 10 Minu­ten nach Ein­tref­fen in der Not­auf­nah­me, sowie 3. eine aus­sa­ge­kräf­tig doku­men­tier­te Pati­en­ten­ver­sor­gung gemäß Minimalstandards.

Und eine „Not­fall­am­bu­lanz“ ?

Im „RGZ“ wird es kei­ne Zen­tra­le Not­auf­nah­me mehr geben. Die hier beschrie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen sind mit der Schlies­sung des Kran­ken­hau­ses nicht mehr gege­ben. Statt­des­sen wur­de eine „ Not­fall­am­bu­lanz“ ange­kün­digt. Das kann im bes­ten Fall eine tech­nisch und per­so­nell gut auf­ge­stell­te Arzt­pra­xis wer­den. Die­se Pra­xis soll zu bestimm­ten Sprech­zei­ten (bis­lang ist die Rede von  8–18 h von Mon­tag bis Sams­tag) ver­füg­bar sein. In einem gra­vie­ren­den Not­fall  wird von dort aus eine Ein­wei­sung in ein ech­tes Kran­ken­haus ver­an­lasst, so,wie man es von sei­ner haus- oder fach­ärzt­li­chen Behand­lung kennt. Das “ech­te Kran­ken­haus” wäre ab Som­mer 2023 ent­we­der eines der (dann deut­lich stär­ker in Anspruch genom­me­nen) Kran­ken­häu­ser in Aurich oder in Emden – oder gleich eine wei­ter ent­fern­te spe­zia­li­sier­te Kli­nik. Alle Fahr­ten selbst­ver­ständ­lich mit einem der reich­lich vor­han­den Ret­tungs­wa­gen.    Außer­halb der Pra­xi­s­öff­nungs­zei­ten  bleibt als Anlauf­stel­le wie bis­her schon die  Not­fall­pra­xis der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung am alten Kli­nik­stand­ort. Deren eben­falls begrenz­te Sprech­zei­ten sind  Mo – Fr 20–21 h, Sa 9–13h  und So 8–20h.  Wäh­rend der Abend und Nacht­stun­den (19 h bis 7 h) bleibt dem Not­fall­pa­ti­en­ten ansons­ten nur der Griff zum Tele­fon über die bekann­te Not­fall­ruf­num­mer der KV 116117 – und bei drin­gen­den Not­fäl­le die 112.

 

Wie schnell ein “drin­gen­der Not­fall” da ist, zu des­sen Behand­lung ein wohn­ort­na­hes Kran­ken­haus benö­tigt wird, dazu hier noch eini­ge Praxisbeispiele:

Bei­spie­le-fuer-Not­fael­le-bei-feh­len­der-wohn­ort­na­her-Kran­ken­haus­ver­sor­gung

Bei­spie­le-fuer-Not­fael­le-bei-feh­len­der-wohn­ort­na­her-Kran­ken­haus­ver­sor­gung

 

 

 

 

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